Die Satzung
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen ”Landespressekonferenz Sachsen e.V. – Arbeitsgemeinschaft landespolitischer Journalisten” (kurz auch ”LPK” genannt) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein vertritt die publizistischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen. Der Verein sieht sich als eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft in Sachsen tätiger landespolitischer Journalisten. Darüber hinaus setzt er sich für die Förderung der Pressefreiheit ein.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine aktive Gestaltung des landespolitischen Informationsaustausches mit Landtag, Landesregierung, Parteien, Kommunalverbänden, Wirtschaft, Gewerkschaften und anderen Organisationen des öffentlichen Lebens in Sachsen. Dazu gehört die Durchführung von Landespressekonferenzen und von Hintergrundgesprächen. Gegebenenfalls nimmt der Verein Stellung zur Qualität des landespolitischen Informationsaustausches.
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Die LPK setzt sich darüber hinaus für eine organisatorische Unterstützung der Arbeit ihrer Mitglieder ein, insbesondere durch die Unterhaltung eines LPK-Pressezentrums.
§ 3 Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann nur sein, wer als Journalist publizistisch tätig ist und einen Arbeitsschwerpunkt in der landespolitischen Berichterstattung in Sachsen hat. Dies schließt eine PR- oder Lobby-Tätigkeit im Bereich der Landespolitik grundsätzlich aus. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar; sie berechtigt zur Teilnahme an den sächsischen Landespressekonferenzen mit Fragerecht und an den Hintergrundgesprächen der LPK.
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Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sind zweifelsfreie Nachweise über eine dauerhafte Erfüllung der unter Abs. 1 genannten Kriterien. Ein Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner beruflichen Ausübung unverzüglich dem Vereinsvorstand mitzuteilen, sofern diese seine Mitgliedschaft in der LPK berührt.
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Die Mitglieder verpflichten sich, wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, Informationen, die einer vereinbarten Vertraulichkeit unterliegen, vertraulich zu behandeln sowie Sperrfristen einzuhalten. Verstöße hiergegen können zum Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung führen.
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Förderndes Mitglied kann jede publizistisch tätige Person werden, deren Tätigkeit Verbindungen zur Landespolitik hat. Dazu zählen insbesondere Fotografen, Pressemitarbeiter, in der Öffentlichkeitsarbeit Tätige, Mitarbeiter von Vereinspublikationen. Darüber hinaus kann ein vormals ordentliches Mitglied förderndes Mitglied werden. Diese Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Landespressekonferenzen ohne Fragerecht. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Vereinsamt übernehmen.
§ 4 Aufnahmeverfahren
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Neben der Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des Antragstellers sind Nachweise über eine dauerhafte Erfüllung der unter § 3 Abs. 1 genannten Kriterien beizufügen; dies geschieht insbesondere durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens mindestens eines Publikationsorganes, aus dem die journalistische Tätigkeit des Antragstellers im Bereich der sächsischen Landespolitik zweifelsfrei hervorgeht. Diese strenge Nachweispflicht entfällt bei fördernden Mitgliedern.
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Der Vorstand stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der LPK vorliegen. Der Vorstand informiert die Mitglieder der LPK in einem Rundschreiben über das Aufnahmegesuch und gibt darin eine Empfehlung. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage der Versendung des Rundschreibens gegen die Empfehlung des Vorstandes kein schriftlicher Widerspruch durch eines der ordentlichen Mitglieder erfolgt, erwächst die Empfehlung in Beschlusskraft. Wird ein begründeter Widerspruch erhoben, entscheidet der Vorstand unter Würdigung der vorgetragenen Widerspruchsgründe über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Des Weiteren kann ein Mitglied nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn eines oder mehrere Kriterien nach § 3 Abs. 1 weggefallen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. -
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Für die Dauer des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung hierüber vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei stellvertretenden Vorsitzenden.
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Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein vertreten; ein stellvertretender Vorsitzender kann den Verein nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten.
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Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Organisation des landespolitischen Informationsaustausches,
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Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen gemäß § 2 der Satzung,
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Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
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Einberufung der Mitgliederversammlung,
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr und Erstellung eines Jahresberichts,
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Abschluss und Kündigung von Verträgen,
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie
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Vergabe des LPK-Pressezentrums nach Relevanz für die landespolitische Berichtserstattung.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LPK. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Fördernde Mitglieder haben Rede-recht, aber kein Stimmrecht.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands sowie
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Wahl von Untergremien für besondere Aufgaben (zum Beispiel Satzungskommission, LPK-Preis-Jury).
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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied von dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder dagegen stimmt.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahl zum Vorstand muss geheim und schriftlich erfolgen. Andere Abstimmungen erfolgen dann geheim, wenn dies von mindestens einem ordentlichen Mitglied beantragt wird.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zweckes des Vereines oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Einberufung auf den Gegenstand der Satzungsänderung hingewiesen worden ist; ein solcher Gegenstand kann nicht durch einen nachträglichen Antrag i.S.d. § 9 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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Für Wahlen gilt folgendes: Der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen zu wählen; die anderen Mitglieder des Vorstandes können im Block gewählt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Eine einfache Mehrheit ist nötig.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 entsprechend.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
In der aktuellen Fassung verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2016.
Dresden, 10. März 2016